Das Bundesberufungsgericht für den Zweiten US-Bezirk beurteilte am 16. September 2010 die Wirksamkeit einer erstinstanzlichen Freigabe gepfändeter Gelder im EZV an den Pfändungsschuldner. Es entschied im Falle India Steamship Company Limited v. Kobil Petroleum Limited, Az. 09-4564-cv, für die Beklagte.
Die Klägerin argumentiert, die Beklagte habe zum einen durch ihr Einverständnis in den Transfer der gepfändeten Gelder an den Rechtspfleger und zum anderen durch ihre Einlassung hinsichtlich des persönlichen Gerichtstandes auf einen Einspruch gegen die Pfändung verzichtet. Die Gelder stünden ihr auch nicht zu.
Für die Pfändung von Eigentum ist allerdings der dingliche Gerichtsstand ausschlaggebend, der vom persönlichen Gerichtsstand trotz fließender Übergänge zu unterscheiden ist. Der Einwand der Klägerin geht daher ins Leere. Der persönliche Gerichtsstand und eine diesbezügliche etwaige Einlassung sind vorliegend unbedeutend.
Das Einverständnis der Beklagten, dass die gepfändeten Gelder dem Rechtspfleger übermittelt werden, stellt keinen Einspruchsverzicht dar, erklärt das Gericht. Eine Partei muss sich nicht zwischen der Anfechtung einer Pfändung und dem von ihr beabsichtigten Schutz des Wertes des gepfändeten Vermögens entscheiden. Ziel des Einverständnisses der Beklagten war es unter anderem, Zinsen für den Zeitraum des Transfers zu erzielen. Damit geht jedoch nicht der Verzicht auf die Anfechtung der Pfändung einher.