Das Gericht folgt hier der Meinung des Supreme Court in Washington D.C., der in dem Fall Societe Nationale Industrielle Aerospatiale v. United States District Court entschieden hatte, dass ausländische Datenschutzrechte den amerikanischen Gerichten nicht die Befugnis nehmen könnten, Parteien zur Herausgabe von Dokumenten zu verpflichten.
In dem lesenwerten Bericht US-Discovery versus deutsches Datenschutzrecht von Dr. Johannes Lux und Tobias Glienke, Recht der Internationalen Wirtschaft, 9/2010, S. 603, wird ausgeführt, dass US-Gerichte im Rahmen einer Interessenabwägung bestimmen sollen, ob ausländische Unternehmen trotz entgegenstehender Gesetze in ihren Herkunftsländern zur Offenlegung bestimmter Beweismittel verpflichtet sind und welche Abwägungkriterien hierfür relevant werden.
Deutsche Unternehmen, die in den USA tätig seien, würden zwangsläufig mit den Regeln zur vorprozessualen Beweiserhebung konfrontiert. Vergleichbare Entwicklungen nach dem Motto "Wir sind hier in Texas - uns interessiert kein deutsches Recht" gab es schon in den 80-er Jahren. Dies entspricht in der Tat den Erfahrungen deutscher Beklagter in der Abwehr amerikanischer Prozesse. Diese und andere Konflikte im transatlantischen Zusammenhang erfordern oft die Vorlage von Gutachten und machen auch die Beteiligung von Amicus Curiae-Schriftsätzen Dritter sinnvoll.