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Donnerstag, den 07. Okt. 2010

Vertragsprobleme ansprechen: Haftungsrisiko Rüge  

.   Repudiation - immer wieder stützen sich Vertragsparteien auf dieses Prinzip, um die ungeliebte Gegenseite abzuschütteln und auch noch Schadensersatz für die entgangene Vertragsleistung zu verlangen.

Ein Beispiel ist der Hinweis einer Partei auf Erfüllungsmängel, die mit der Androhung von Rechtsfolgen verbunden wird. Substantial Performance verlangt das amerikanische Vertragsrecht, nicht die hundertprozentige Leistung. Wer unvorsichtig rügt, kann einem Schadensersatzanspruch entgegensehen, weil die Rüge - manchmal listig, manchmal böswillig - als Repudiation ausgelegt wird. Den Schadensersatzanspruch kann man abwehren, doch bleiben nach der American Rule über die Kostentragung leicht ein paar hundertausend Dollar Verteidigungskosten unersetzt.

Eine lesenswerte Erörterung des Repudiation-Falls findet sich am 7. Oktober 2010 in der Entscheidung Claudia DiFolco v. MSNBC Cable LLC, Az. 09-2821, S. 16. Eine Fernsehsprecherin monierte ihre Behandlung durch die Anstalt. Diese sah die Kritik als Vertragskündigung an. Das Gericht erklärt die Handlungen und Rechtsfragen detailliert und leicht verständlich.

Leseanregung Referendarsbericht: Gollisky, Anticipatory Repudiation - Vertragsverstoß vor Fälligkeit, 31 DAJV Newsletter 3/2006, 114 (Verlag Recht u. Wirtschaft, Frankfurt).







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.