Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA fand im Fall Terry Anthony et al. v. American General Financial Service, Inc. et al., Az. 08-15983, einen Weg. Das Institut verpflichtete Kunden vertraglich zur Erstattung notwendiger Gebühren. Notwendig sind die gesetzlichen, mehr nicht.
Jedoch haftet das Finanzinstitut nicht für die Verletzung der Notarsgebührenordnung, da ein Institut gar nicht als Notar fungieren darf.
Das Gericht gibt am 30. November 2010 dem Untergericht im weiteren Verfahren die Prüfung auf, ob das Institut wegen dem Notar geleisteter Beihilfe haftet. Leser außerhalb der USA sollten wissen, dass keine Äquivalenz zwischen dem amerikanischen Notary und dem deutschen Notar besteht.