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Dienstag, den 04. Jan. 2011

Der Jury wird das US-Recht erklärt  

.   Die Geschworenen der amerikanischen Jury nehmen die Subsumtion vor. Der Richter erklärt ihnen im US-Prozess das Recht.

Wie er im Schaden­sersatzfall wegen uner­laubter Handlung die Dar­legung revisions­fest vornimmt, zeigt das Urteil in Koger v. Norfolk Southern Railway Company, Az. 10-1345, vom 3. Januar 2011. Der Kläger warf dem Arbeit­geber die Verant­wortung für seinen Unfall vor.

Der Richter erklärte der Jury, dass eine Gesell­schaft für Fehler ihres Personals haftet. In der Revision rügte das Unter­nehmen, dass diese Dar­legung nicht das Verschulden des Klägers als zum Personal gehöriger Person berück­sichtigte und somit die Jury irreführen konnte: Seine Eigenschuld könnte sie - fehlerhaft - der Company zurechnen.

Das Bundes­berufungs­gericht des vierten Bezirks in Richmond, Virginia, wies die Rüge zurück: Die Gesamt­schau der Jury Instructions, nicht der einzelne Satz, bestimmt ihre Recht­mäßigkeit.


Dienstag, den 04. Jan. 2011

Der Unterschied von Statute of Limitations und Laches  

NG - Washington.   Was man im deutschen Recht im BGB unter Verjährung versteht, bezeichnet das Statute of Limitations im amerikanischen Common Law System. Das Statute of Limitations regelt dabei z.B. in einem Vertrag - Contract -, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeitperiode nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses Ansprüche aus dem Vertrag nicht mehr geltend gemacht werden können.

Allerdings ist zu beachten, dass die Frist bereits mit dem bestimmten Ereignis zu laufen beginnt und nicht wie im deutschen Recht erst am Ende eines Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Daneben existiert als Verteidigungsmittel gegen eine Klage Laches.

Laches ist dem Billigkeitsrecht - Equity - zuzuordnen. Dieses Prinzip verleiht der sich auf diese Einrede berufenden Partei das Recht, den geltend gemachten Anspruch deswegen zurückzuweisen, weil die andere Partei zu lange mit der Geltendmachung gewartet und den Anspruch daher verloren hat. Laches entspricht etwa der deutschen Verwirkung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.