Das Untergericht hatte gegen die Verleumdungsklage einer Forscherin und die Widerklage ihres Vorgesetzten abgewiesen. Die Klägerin nahm als Wissenschaftlerin an einem Forschungsprojekt teil. Ihre als herausragend angesehenen Forschungsergebnisse wurden in der Fachliteratur publiziert, woraufhin dem Institut eine staatliche Subvention bewilligt wurde.
Als nach ihrem Weggang vom Institut die Forschungsergebnisse nicht mehr replizierbar waren, vermutete der Beklagte, dass es sich um unrichtige Ergebnisse handelte. Er unterrichtete den Institutsvorstand sowie das Förderamt und rief die veröffentlichen Beiträge aus der Fachliteratur zurück.
Die Klägerin behauptet deshalb ein arglistig rufschädigendes Handeln. Wenn andere Wissenschaftler ihre Ergebnisse nicht replizieren könnten, berechtige dies nicht den Beklagten zur Äußerung wissentlich unrichtiger Angaben über ihre Arbeit. Die Klägerin konnte dem Gericht jedoch nicht eindeutig belegen, dass diffamierende Äußerungen fielen.
Lesenswert ist in der Urteilsbegründung vor allem die Diskussion, ob es sich bei der Klägerin um eine sogenannte Person des öffentlichen Interesses handelt, wobei eine Diffamierungsklage nur unter besonderen Voraussetzungen zugelassen werden kann, und ob die streitbefangenen Äußerungen vom Recht der Meinungsfreiheit umfasst sind. Zudem gewährt das Urteil einen interessanten Einblick in das New Yorker SLAPP-Gesetz zum Schutze der Meinungsfreiheit.