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Dienstag, den 18. Jan. 2011

Pflichtbewusstsein oder Verleumdung  

NK - Washington.   In der Sache Chandok v. Klessig, Az. 09-4120, bestätigte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 13. Januar 2011 das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in der Abwägung einer behaupteten Verleumdung gegen eine pflichtbewusste Kritik.

Das Untergericht hatte gegen die Verleumdungsklage einer Forscherin und die Widerklage ihres Vorgesetzten abgewiesen. Die Klägerin nahm als Wissenschaftlerin an einem Forschungsprojekt teil. Ihre als herausragend angesehenen Forschungsergebnisse wurden in der Fachliteratur publiziert, woraufhin dem Institut eine staatliche Subvention bewilligt wurde.

Als nach ihrem Weggang vom Institut die Forschungsergebnisse nicht mehr replizierbar waren, vermutete der Beklagte, dass es sich um unrichtige Ergebnisse handelte. Er unterrichtete den Institutsvorstand sowie das Förderamt und rief die veröffentlichen Beiträge aus der Fachliteratur zurück.

Die Klägerin behauptet deshalb ein arglistig rufschädigendes Handeln. Wenn andere Wissenschaftler ihre Ergebnisse nicht replizieren könnten, berechtige dies nicht den Beklagten zur Äußerung wissentlich unrichtiger Angaben über ihre Arbeit. Die Klägerin konnte dem Gericht jedoch nicht eindeutig belegen, dass diffamierende Äußerungen fielen.

Lesenswert ist in der Urteilsbegründung vor allem die Diskussion, ob es sich bei der Klägerin um eine sogenannte Person des öffentlichen Interesses handelt, wobei eine Diffamierungsklage nur unter besonderen Voraussetzungen zugelassen werden kann, und ob die streitbefangenen Äußerungen vom Recht der Meinungsfreiheit umfasst sind. Zudem gewährt das Urteil einen interessanten Einblick in das New Yorker SLAPP-Gesetz zum Schutze der Meinungsfreiheit.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.