Unter dem Namen der Klägerin sind mehrere Namen als Marken registriert. Eine davon nutzten die Beklagten für eigene Zwecke. Das Gericht prüft hier die Verwechslungsgefahr, Likelihood of Confusion, anhand der SquirtCo.-Faktoren und bejaht sie. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Marke der Klägerin zudem noch nicht aufgegeben. Ebensowenig ist die Marke generisch geworden. Nur dann wären die Beklagten - wie auch jeder Andere - berechtigt, die Marke zu nutzen.
Anhand verschiedener Präzedenzfälle liefert dieses Urteil einen Überblick über die verschiedenen Einreden der Beklagten nach amerikanischem Bundesmarkenrecht gegen die hier erfolgreich behauptete Markenverletzung.