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Dienstag, den 05. April 2011

Beweisregeln für SM-Notizen: e-PSI

 

Social Media & Law
.   Wer notiert nicht mal etwas Unsin­niges bei Twitter, Face­book oder im Blog? Bereute Aus­sagen besit­zen beson­dere beweis­recht­liche Rele­vanz. Als gegen­wär­tiger Ein­druck können sie unter die Aus­nahme vom Hören­sagen­verbot fallen: Auch ein alter notier­ter gegen­wärti­ger Ein­druck gilt als zuver­lässig und beweis­recht­lich ver­wertbar.

Natürlich ist grundsätz­lich zu raten, Quatsch zu entfernen. Bereute Aussagen müssen nicht ver­ewigt werden. Jeder sollte vor dem Schreiben wissen, wie man bei Twitter und sonstwo löscht.

Doch in dem Augen­blick, da ein Prozess droht, ist das Löschen verboten: Dann greift der Litigation Hold, und jede Verän­derung von Beweisen führt zu Sank­tionen.

Sozial- und rechts­wissen­schaftlich faszi­nierend ist in diesem Zusammen­hang das Werk von Jeffrey Bellin, Face­book, Twitter and the Uncertain Future of Present Sense Impres­sions. Bellin untersucht die Aus­nahme zum Hören­sagen­beweis­verbot und regt die Prü­fung an, ob die Anwen­dung der Aus­nahme auf den gegen­wärtigen Eindruck in Social Media-Erklä­rungen, soge­nannte e-PSIs, nicht gegen Sinn und Zweck der Ausnahme verstößt. Die 35-seitige Studie empfiehlt sich nicht nur Straf­rechtlern, sondern auch IT-Juristen, Foren­sikern, Gesetz­gebern und Sozial­wissen­schaftlern.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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