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Samstag, den 16. April 2011

Der schweigsame Vertrag  

.   Dem Vertragsschreiber, der auch Buchkapitel über das Verfassen amerikanischer Verträge beisteuert, leuchtet diese Revisionsbegründung ein:
Meineke Car Care Centers v. RLB Holdings, LLC, Aktenzeichen 09-2030.

Das Bundesrevisionsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond, Virginia, hob ein Urteil auf, mit dem einem Franchisegeber der Ersatz zukünftiger Schäden nach Vertragsverletzung abgesprochen wurde. weil diese Anspruchsart nach geltendem Recht nicht ausdrücklich in den Vertrag einbezogen wurde. Allgemein geht es nicht um Franchise-Recht, sondern den Vertragsgrundsatz.

Das Gericht erklärt nämlich ausführlich, dass im Vertrag auch an den Stellen, die bestimmte Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen regeln, nicht zwingend erklärt werden muss, dass das ohne Vertrag anwendbare Recht auf alle im Vertrag ungeregelten Fragen anwendbar bleibt.

Mit anderen Worten: Schweigen schadet nicht.

Allerdings sollte man wohl nur dann schweigen, wenn man weiß, wie das allgemeine Recht eines Staates der USA, das auf den Vertrag anwendbar gemacht wird, bestimmte Fragen regelt. Hier konnten die Vertragsparteien die Lücke wagen, weil das Common Law von North Carolina eine Regelung für die Rechtsfolgen kannte, die die Parteien zum Prozess führten.

Dass eine Partei die Rechtsfolgen vermeiden wollte, ist verständlich. Sonst gäbe es ja keinen Prozess. Dass das Untergericht das einzelstaatliche Recht wegen seiner Nichtrezitierung im Vertrag nicht anwenden wollte, ist weniger verständlich. Das Revisionsgericht konnte seine Folgerungen nicht nachvollziehen. Es hob die Entscheidung am 14. April 2011 auf.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.