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Mittwoch, den 20. April 2011

Scheidung: Bye-bye Ausländer  

CH - Washington.   Eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erhält ein Ausländer, der einen Amerikaner heiratet, in den Vereinigten Staaten von Amerika nach dem Immigration und Naturalization Act, §216(c), 8 USC §1186a(c)(1), nur, wenn die Eheleute einen gemeinsamen Antrag stellen.

Was passiert jedoch, wenn das Paar nach der Antragstellung die Scheidung einreicht und einer der beiden den Antrag zurücknimmt? Dem Ausländer bleibt dann nur noch die Geltendmachung einer Ausnahmegenehmigung für die Beibehaltung der dauerhaften Aufenthaltserlaubnis. Er muss nachweisen, dass er bei der Hochzeit ernsthafte Absichten hatte. Die Immigrationsbehörde urteilt über das Vorliegen der Ausnahme und deren Voraussetzungen, wie über die Glaubwürdigkeit des Antragstellers, und ob das Gewicht eines ernsthaften Beweises erreicht ist.

Im Fall Jebeili v. Holder, Az. 09-4288, entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 18. April 2011, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nicht vorliegen und bestätigt die Auffassung des Untergerichts. Folglich änderte es die dauerhafte Aufenthaltserlaubnis des Beklagten in eine vorübergehende um. Das Untergericht ging davon aus, dass der Beklagte die Hochzeit zwar mit ernsthaften Absichten vornahm, er seine Aussagen vor Gericht aber verschönerte und offensichtlich gefälschte Heiratsunterlagen vorlegte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.