Dieser Konstellation entspringt der am 25. April 2011 entschiedene Fall Radio Systems Corp. v. Accession, Inc., Az. 10-1390. Im ersten Prozessstadium erörtert das Berufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, DC, die Frage, ob der abgewimmelte Erfinder, der vielfach Kontakt mit einem Hersteller aufgenommen hatte, der örtlichen Zuständigkeit am Gerichtsort des Herstellers unterliegt, nachdem er schließlich seine Idee patentierte und dann einen Anwalt eine Abmahnung an den Hersteller senden ließ.
Das Gericht erklärt den Grundsatz: Erfinder sollen nicht gezwungen werden, sich im Gerichtsbezirk des Herstellers gegen eine negative Feststellungsklage über die Nichtverletzung des Patents verteidigen müssen. Im Regelfall soll der Hersteller am Ort des Patentinhabers klagen, wenn dieser nicht nachhaltig am Gerichtsort seine Rechte verfolgt. Marketingmaßnahmen vor dem Patenterwerb bleiben außer acht.
Diese Regel bestätigt es lesenswert auch bei diesem Sachverhalt, der einen Grenzfall darstellt. Als letzten Prüfschritt untersucht es die Wirkung eines Non-Disclosure Agreement oder eines Confidentiality Agreements als Geheimhaltungsvertrag zwischen den Parteien als Anknüpfungsmerkmal für die vom Erfinder gerügte Zuständigkeit des fremden Forums. Die Parteien hatten das NDA unterzeichnet. Es enthält eine dem Hersteller günstige Gerichtsstandsklausel. Doch betrifft es die Rechteverfolgung aus vorangegangenen Marketingschritten des Erfinders. Da gab es noch gar kein Patent.