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Dienstag, den 26. April 2011

Erfinder abwimmeln: Aussichtslos?  

.   Aufdringliche Erfinder gibt es auch in den USA. Sie melden sich bei Herstel­lern in ver­wandten Tätig­keits­bereichen, um ihnen ihre Idee anzudienen, während sich die Firmen vor Vorwürfen zu schützen suchen, ihre eigenen Forschungs­ergebnisse seien von den offen­gelegten Erfin­dungen infiziert. Also wimmeln sie die Erfinder ab.

Dieser Konstellation entspringt der am 25. April 2011 entschie­dene Fall Radio Systems Corp. v. Accession, Inc., Az. 10-1390. Im ersten Prozess­stadium erörtert das Berufungs­gericht des Bundes­bezirks in Wash­ington, DC, die Frage, ob der abge­wimmelte Erfinder, der vielfach Kontakt mit einem Her­steller aufge­nommen hatte, der ört­lichen Zustän­digkeit am Gerichts­ort des Herstel­lers unter­liegt, nachdem er schließlich seine Idee patentierte und dann einen Anwalt eine Abmah­nung an den Hersteller senden ließ.

Das Gericht erklärt den Grund­satz: Erfin­der sollen nicht gezwun­gen werden, sich im Gerichts­bezirk des Her­stellers gegen eine negative Fest­stellungs­klage über die Nicht­verletzung des Patents vertei­digen müssen. Im Regel­fall soll der Her­steller am Ort des Patentinhabers klagen, wenn dieser nicht nachhaltig am Gerichtsort seine Rechte verfolgt. Marketing­maß­nahmen vor dem Patenterwerb bleiben außer acht.

Diese Regel bestätigt es lesens­wert auch bei diesem Sach­verhalt, der einen Grenz­fall darstellt. Als letzten Prüfschritt untersucht es die Wirkung eines Non-Disclosure Agreement oder eines Confidentiality Agreements als Geheimhaltungsvertrag zwischen den Parteien als Anknüpfungsmerkmal für die vom Erfinder gerügte Zuständigkeit des fremden Forums. Die Parteien hatten das NDA unterzeichnet. Es enthält eine dem Hersteller günstige Gerichtsstandsklausel. Doch betrifft es die Rechteverfolgung aus vorangegangenen Marketingschritten des Erfinders. Da gab es noch gar kein Patent.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.