Damit das Gericht den ADA für anwendbar erklärt, muss der Anspruchssteller zeigen, dass er entweder eine physische oder psychische Beeinträchtigung hat, die eine oder mehrere wesentliche Aktivitäten seines Lebens grundlegend beeinträchtigt. Um das Vorliegen einer Behinderung zu bestimmen, müssen die Gerichte die Maßnahmen, die zur Milderung der Beeinträchtigung getroffen werden, in ihre Bewertung miteinbeziehen.
Bei dem Fall Lynch v. Matthews International, Az. 10-3221, den das Berufungsgericht des Dritten Bezirks der USA am 3. Juni 2011 entschied, hatte der Kläger sich gegen eine Kündigung gewehrt. Er musste sich regelmäßig Injektionstherapien zur Nervenblockade unterziehen, um arbeiten zu können. Hierfür verwandte er seine Kranken- und Urlaubstage. Der Kläger behauptete, er sei diskriminiert worden, weil er Mittel nehmen musste, die ihn vor den Auswirkungen einer Behinderung bewahrten.
Das Gericht argumentierte, dass eine Behinderung nach dem ADA zu verneinen sei, wenn durch die die Symptome mildernden Mittel keine grundlegende Einschränkung mehr vorliege.
Daher fiel der Kläger nicht unter die Zielgruppe des ADA. Seine Entlassung ist nicht für eine Diskriminierung nach dem ADA qualifiziert, und er besitzt keinen Kündigungsschutzanspruch.