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Mittwoch, den 08. Juni 2011

Wegen Arztbesuchen gekündigt  

CT - Washington.   Um einen Anspruch aus dem Americans with Disabilities Act erfolgreich geltend zu machen, müssen drei Voraussetzungen gegeben sein. Der Anspruchssteller muss zeigen, dass (1) er eine Behinderung im Sinne des ADAs hat, (2) er trotzdessen die wesentlichen Aufgaben seiner beruflichen Tätigkeit ausführen kann und (3) er eine gegenteilige Entscheidung durch seinen Arbeitgeber aufgrund von Diskriminierung erleidet.

Damit das Gericht den ADA für anwendbar erklärt, muss der Anspruchssteller zeigen, dass er entweder eine physische oder psychische Beeinträchtigung hat, die eine oder mehrere wesentliche Aktivitäten seines Lebens grundlegend beeinträchtigt. Um das Vorliegen einer Behinderung zu bestimmen, müssen die Gerichte die Maßnahmen, die zur Milderung der Beeinträchtigung getroffen werden, in ihre Bewertung miteinbeziehen.

Bei dem Fall Lynch v. Matthews International, Az. 10-3221, den das Berufungsgericht des Dritten Bezirks der USA am 3. Juni 2011 entschied, hatte der Kläger sich gegen eine Kündigung gewehrt. Er musste sich regelmäßig Injektionstherapien zur Nervenblockade unterziehen, um arbeiten zu können. Hierfür verwandte er seine Kranken- und Urlaubstage. Der Kläger behauptete, er sei diskriminiert worden, weil er Mittel nehmen musste, die ihn vor den Auswirkungen einer Behinderung bewahrten.

Das Gericht argumentierte, dass eine Behinderung nach dem ADA zu verneinen sei, wenn durch die die Symptome mildernden Mittel keine grundlegende Einschränkung mehr vorliege.

Daher fiel der Kläger nicht unter die Zielgruppe des ADA. Seine Entlassung ist nicht für eine Diskriminierung nach dem ADA qualifiziert, und er besitzt keinen Kündigungsschutzanspruch.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.