Haftung für Passagierunfall
MxN - Washington. Die Passagierin verstaut ihr Gepäck im Flugzeug, beugt sich hierfür nach unten und stößt beim Aufrichten mit dem Kopf an einen herabhängenden Fernseher: Ein Unfall, für den die Fluggesellschaft haften muss? Hat die Fluggesellschaft überhaupt gegen Sicherheitsstandards der Bundesluftfahrtbehörde verstoßen, die aus dem Ereignis einen Unfall machen?
Die Beweislast hierfür liegt nicht bei der Klägerin, entschied das Berufungsgericht des neunten Bezirks am 26. Juli 2011 in Phifer v. Icelandair, Az. 09-56858.
Vielmehr muss die Fluggesellschaft im Wege einer Beweislastumkehr darlegen, dass sie alle Standards eingehalten hat. Mit dieser Entscheidung hebt das Berufungsgericht eine gegenläufige Entscheidung des Untergerichts auf, welches der Klägerin abverlangte, entsprechenden Beweis zu erbringen.
Die Beweislast hierfür liegt nicht bei der Klägerin, entschied das Berufungsgericht des neunten Bezirks am 26. Juli 2011 in Phifer v. Icelandair, Az. 09-56858.
Vielmehr muss die Fluggesellschaft im Wege einer Beweislastumkehr darlegen, dass sie alle Standards eingehalten hat. Mit dieser Entscheidung hebt das Berufungsgericht eine gegenläufige Entscheidung des Untergerichts auf, welches der Klägerin abverlangte, entsprechenden Beweis zu erbringen.