Die Beweislast hierfür liegt nicht bei der Klägerin, entschied das Berufungsgericht des neunten Bezirks am 26. Juli 2011 in Phifer v. Icelandair, Az. 09-56858.
Vielmehr muss die Fluggesellschaft im Wege einer Beweislastumkehr darlegen, dass sie alle Standards eingehalten hat. Mit dieser Entscheidung hebt das Berufungsgericht eine gegenläufige Entscheidung des Untergerichts auf, welches der Klägerin abverlangte, entsprechenden Beweis zu erbringen.