×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Rüstungsbetrieb haftet für Kriegsfolgen • • Von Rule of Law zur Barbarei • • Nicht alle werden Amerikaner • • Wo arbeitet unser Personal? Einzelstaaten reglementieren • • Regimekritik nähert sich dem Verbot • • Zollrecht umfassend erörtert • • Kritiker im Internet aufspüren: Neue Taktik • • Ruhm des toten Sportlers als Marke geschützt • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 30. Juli 2011

Pixelzähler: Freie Rede v. Verbraucherschutz

 
MxN - Washington.   Eine aufgezwungene Ausschlussklausel, Disclaimer, die den Besucher einer Webseite darauf hinweist, dass er keine Seite des Verkehrsministeriums besucht, verstößt gegen das Recht auf Freie Rede aus dem Ersten Zusatzartikel der amerikanischen Bundesverfassung, wenn der Zugang vollständig verweigert wird, falls der Benutzer den Hinweis nicht durch einen bestätigenden Klick akzeptiert.

Ein solcher Disclaimer darf verfassungsgemäß nur an den Stellen angebracht werden, wo tatsächlich für den Verbraucher irreführende Informationen vorliegen, entschied das Berufungsgericht des neunten Bezirks in Trafficschool.com Inc. v. Edriver Inc. am 27. Juli 2011.

Einschränkend stellte der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit in San Francisco jedoch klar, dass eine solche Information am unteren Rand einer Seite hierfür nicht ausreicht, da der Verbraucher in den meisten Fällen nicht bis zum unteren Rand der Seite scrollt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER