• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 04. Aug. 2011

Pech mit Nacktbildern: Google siegt  

.   Google ist Klagen von Perfect 10 gewohnt - und gewinnt wieder. Das Revisionsgericht in San Francisco versagte am 3. August 2011 in Perfect 10, Inc. v. Google, Inc., Az. 10-56316, sofortigen Schutz gegen einen merkwürdigen Verstoß:

Google habe das Urheber­recht an Nackt­bildern verletzt, indem es DMCA-Abmah­nungen von Perfect 10 zum Löschen der Bilder aus den Such­maschinen­diensten veröffentlichte - und darin konnte jeder das URL der Bilder nachlesen.

Aufforderungen zum Entfernen urheberrechtsverletzender Kopien nach dem Digital Millennium Copyright Act erfordern die genaue Angabe des URL-Fundorts in der Take Down Notice, bestätigen die Gerichte vielfach.

Google nahm die Copyright-Abmahnung ernst, veröffentlichte sie, wie weithin üblich, bei der amerikanischen Verfassungs­schutz­webseite ChillingEffects.org und entsorgte die verlet­zenden Dateien.

Ob die Veröffent­lichung bedenklich sei, gab bei der Ablehnung der bean­tragten Verbots­verfügung nicht den Ausschlag. Das Gericht erklärte, dass Urheber­rechts­inhaber keine Sonder­stellung genießen, sondern beim EV-Verfahren den allge­meinen Regeln des Equity-Rechts unterliegen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.