2. der Angeklagte in grundlegenden Rechten betroffen wurde; und
3. die Gerechtigkeit, Rechtschaffenheit und der öffentliche Ruf des Verfahrens beeinträchtigt wird.
Ein Angeklagter wurde zu 95 Monaten Haft wegen Vertriebs von Ecstacy verurteilt. Diese Strafe wurde um 24 Monate auf 71 Monate gekürzt, weil der Angeklagte eine Absprache mit der Staatsanwaltschaft einging und kooperierte. Dagegen legte er Berufung mit dem Begehren ein, die Strafe deutlich mehr zu mildern. Seiner Behauptung, das erstinstanzliche Gericht habe von ihm vorgetragene Milderungsgründe nicht berücksichtigt, folgte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks nicht. Doch da sein Anwalt vor dem District Court keinen Einpruch erhoben hatte, wurde das Urteil nur auf offenkundige Fehler überprüft.
Im Fall United States of America v. Judge, Az. 09-2624 entschied es am 15. August 2011, dass ein Gericht die verhängte Strafe begründen muss, nicht aber auf jeden vom Angeklagten vorgebrachten Minderungsgrund eingehen muss. Ein offensichtlicher Fehler liegt gemäß dem Präzedenzfall United States v. Wallace nur vor, wenn auf das Hauptminderungsargument in keiner Weise eingegangen wird. Belegt das Protokoll, dass sich das Gericht die Argumente angehört hat und die unterstützenden Argumente gewürdigt hat, ist dies ausreichend.
Das Gericht ist auch nur gehalten solche Argumente aufzugreifen, die ausdrücklich als Milderungsgrund vorgetragen und nicht nur als bloße Tatsachen in den Prozess eingeführt werden. Es genüngt dem Plain-Error Standard auch nicht, wenn sich das Gericht mit einem Themenkomplex befasst, der mehrere vorgetragene Argumente umschließt. Trägt bespielsweise der Angeklagte vor, dass er einer geregelten Arbeit nachgehe, die Bedeutsamkeit von Bildung erkennt und ein erfolgreicher und angesehener Geschäftsmann sei, muss ein Gericht nicht jedes einzelne Argument abarbeiten, sondern kann umfassend auf den Bereich Arbeitsleben eingehen.