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Mittwoch, den 17. Aug. 2011

Einspruch gegen prozessuale Fehler  

BB - Washington.   Grundsätzlich überprüft das Berufungsgericht prozessuale Fehler des erstinstanzlichen Gerichts auf Missbrauch des Ermessens. Dafür muss der Angeklagte im erstinstanzlichen Verfahren jedoch Einspruch erhoben haben. Nicht ausreichend ist, dass er substantiierte Argumente vorgetragen hat. Bleiben prozessuale Fehler vor dem erstinztanlichen Strafgericht ungerügt, beschränkt sich die Überprüfung in der Revision auf offensichtliche Fehler. Der Plain-Error Standard verlangt, dass 1. der District Court einem offensichtlichen und eindeutigen Irrtum erlag;
2. der Angeklagte in grundlegenden Rechten betroffen wurde; und
3. die Gerechtigkeit, Rechtschaffenheit und der öffentliche Ruf des Verfahrens beeinträchtigt wird.

Ein Angeklagter wurde zu 95 Monaten Haft wegen Vertriebs von Ecstacy verurteilt. Diese Strafe wurde um 24 Monate auf 71 Monate gekürzt, weil der Angeklagte eine Absprache mit der Staatsanwaltschaft einging und kooperierte. Dagegen legte er Berufung mit dem Begehren ein, die Strafe deutlich mehr zu mildern. Seiner Behauptung, das erstinstanzliche Gericht habe von ihm vorgetragene Milderungsgründe nicht berücksichtigt, folgte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks nicht. Doch da sein Anwalt vor dem District Court keinen Einpruch erhoben hatte, wurde das Urteil nur auf offenkundige Fehler überprüft.

Im Fall United States of America v. Judge, Az. 09-2624 entschied es am 15. August 2011, dass ein Gericht die verhängte Strafe begründen muss, nicht aber auf jeden vom Angeklagten vorgebrachten Minderungsgrund eingehen muss. Ein offensichtlicher Fehler liegt gemäß dem Präzedenzfall United States v. Wallace nur vor, wenn auf das Hauptminderungsargument in keiner Weise eingegangen wird. Belegt das Protokoll, dass sich das Gericht die Argumente angehört hat und die unterstützenden Argumente gewürdigt hat, ist dies ausreichend.

Das Gericht ist auch nur gehalten solche Argumente aufzugreifen, die ausdrücklich als Milderungsgrund vorgetragen und nicht nur als bloße Tatsachen in den Prozess eingeführt werden. Es genüngt dem Plain-Error Standard auch nicht, wenn sich das Gericht mit einem Themenkomplex befasst, der mehrere vorgetragene Argumente umschließt. Trägt bespielsweise der Angeklagte vor, dass er einer geregelten Arbeit nachgehe, die Bedeutsamkeit von Bildung erkennt und ein erfolgreicher und angesehener Geschäftsmann sei, muss ein Gericht nicht jedes einzelne Argument abarbeiten, sondern kann umfassend auf den Bereich Arbeitsleben eingehen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.