Ausgenommen davon sind Betriebe mit Ausschanklizenz. Diese müssen gegen 2.30 Uhr schließen und Nacktdarsteller dürfen nach Mitternacht nicht mehr auftreten. Beachtet werden muss dabei auch die no-touch Klausel, wonach die Darsteller, ob nun nackt oder nur halbnackt, einen Abstand von 1,8 m zwischen dem Kunden und Gast, Arbeitgeber und Co-Akteuren und ihnen selbst einhalten müssen.
Begründet wird diese Regelung durch im Prozess vorgelegte empirisch belegte Studien, nach denen diese Betriebe in den Menschen negative Nebeneffekte hervorriefen, die zu Prostitution, Drogenmissbrauch und sexuellen Übergriffen führten. Durch das Gesetz, so hofft man, sollen diese Straftaten, die meistens in der Zeit zwischen Mitternacht und 6 Uhr morgens verübt werden, eingeschränkt werden.
Deshalb verklagten betroffene Unternehmen die Staatsanwälte in Ohio im Fall Video Newstand Inc. et al. v. Thomas Sartini et al., Az. 09-3920. Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks entschied am 7. September 2011. Es hielt die Regelung in § 2907.40 und die Begründungen des United States District Court for the Northern District of Ohio zur Klageabweisung für rechtmäßig und gegen Verfassungsbedenken nach dem Meinungsfreiheitsgrundsatz im First Amendment gefeit.