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Samstag, den 10. Sept. 2011

Anfassen verboten!  

SU - Washington.   Rufen sexuell orientierte Betriebe negative Nebeneffekte hervor? Davon geht das Gericht in Ohio aus. Gemäß Ohio Rev. Code Ann. § 2907.40 sind die Öffnungszeiten sexuell orientierter Betriebe, wie Buch- und Filmläden für Erwachsene sowie Varietès und Sexshops zwischen Mitternacht und 6 Uhr morgens zu schließen.

Ausgenommen davon sind Betriebe mit Ausschanklizenz. Diese müssen gegen 2.30 Uhr schließen und Nacktdarsteller dürfen nach Mitternacht nicht mehr auftreten. Beachtet werden muss dabei auch die no-touch Klausel, wonach die Darsteller, ob nun nackt oder nur halbnackt, einen Abstand von 1,8 m zwischen dem Kunden und Gast, Arbeitgeber und Co-Akteuren und ihnen selbst einhalten müssen.

Begründet wird diese Regelung durch im Prozess vorgelegte empirisch belegte Studien, nach denen diese Betriebe in den Menschen negative Nebeneffekte hervorriefen, die zu Prostitution, Drogenmissbrauch und sexuellen Übergriffen führten. Durch das Gesetz, so hofft man, sollen diese Straftaten, die meistens in der Zeit zwischen Mitternacht und 6 Uhr morgens verübt werden, eingeschränkt werden.

Deshalb verklagten betroffene Unternehmen die Staatsanwälte in Ohio im Fall Video Newstand Inc. et al. v. Thomas Sartini et al., Az. 09-3920. Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks entschied am 7. September 2011. Es hielt die Regelung in § 2907.40 und die Begründungen des United States District Court for the Northern District of Ohio zur Klageabweisung für rechtmäßig und gegen Verfassungsbedenken nach dem Meinungsfreiheitsgrundsatz im First Amendment gefeit.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.