Verfassungsvereinbarkeit des Schadensersatzes von $22500 pro Lied ist nicht vorrangig zu prüfen. Von Raubkopien spricht das Gericht nicht. Der Fall betrifft nur friedliche Uploads und Downloads unter Verletzung des Copyright Act, 17 USC §504(c). Unglücklicherweise war Tenenbaum von einem Juraprofessor vertreten worden.
Zuerst hätte das Untergericht nach dem Common Law-Recht das Remittitur beurteilen müssen, wie es im US-Prozess zur Kappung des Geschworenenverdikts üblich ist, entschied das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks in Boston im Fall Sony BMG Music Entertainment et al. v. Joel Tenenbaum, Az. 10-1883.