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Donnerstag, den 20. Okt. 2011

Ab nach Deutschland  

.   Eine Rechtswahl- und eine Gerichtsstandklausel, die auf deutsches Recht und deutsche Gerichtsbarkeit verweisen, gelten auch im amerikanischen Gericht, entschied in New York City am 19. Oktober 2011 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Future Industries of America v. Advanced UV Light GmbH, Az. 10-3928.

Die auf Common Law und Gesetzen von Connecticut beruhenden Ansprüche der Klägerin hebeln die Anwendbarkeit der beiden Klauseln auch nach der Kündigung des zugrundeliegenden Vertrages aus. Das Gericht erachtete die Klauseln als zwingend, nicht fakultativ.

Die Urteilsbegründung spricht nicht die wichtige Frage an, ob die deutsche Beklagte auf den wahrscheinlich sechsstelligen Verteidigungskosten für die zwei Instanzen in den USA sitzen bleibt. Dies erscheint wahrscheinlich. Zur Vermeidung dieses Risikos empfiehlt die frühzeitige Prüfung, ob eine negative Feststellungsklage in Deutschland realisierbar eine Klage in den USA blockieren kann.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.