In Marcus Food Co. v. DiPanfilo, Az. 10-3285, untersuchte das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA diese Kontakte für eine Zuständigkeit des Gerichts in Kansas, dem die Klage des dortigen Herstellers vorlag:
1) Vertragsverhandlungen des kanadischen Handelsvertreters im Jahre 1999 mit Besuch in Colorado und telefonischer Beteiligung eines Vertreters der US-Firma aus dem Hauptsitz in Kansas.Als die Geschäftsleitung in Kansas den mündlich geschlossenen Vertrag nach zehn Jahren kündigte und die aufgelaufenen Forderungen in Kansas einklagte, reagierte der Kanadier erst, als schon ein Versäumnisurteil ergangen war, weil er monatelang keinen passenden Anwalt ohne Interessenskonflikt fand.
2) Tätigkeit des Handelsvertreters in Toronto.
3) Mindestens monatliche telefonische Bestellungen in Kansas.
4) Telefonate mit Kansas zur Besprechung des Geschäftsbetriebs.
5) Verkaufsberichte auf der Herstellerwebseite und nicht über Kansas geführte Korrespondenz, die am Hauptsitz in Kansas verfolgt wurden.
6) Zwei Geschäftsbesuche in Kansas.
7) Kostenerstattungen aus Kansas.
Am 27. Oktober 2011 stellte das Revisionsgericht mit einer ausführlichen Begründung fest, dass die Zuständigkeit nach dem Long Arm Statute von Kansas besteht und diese Subsumtion auch mit der Bundesverfassung vereinbar ist.
Die Urteilsbegründung des Revisionsgericht ist lehrreich, sowohl in seiner Erörterung der Zuständigkeitsregelungen als auch in der Beurteilung des Antrages auf Wiedereinsetzung.
Die konkreten Beziehungen nach Kansas reichen, entscheidet das Gericht, wie schon das Gericht der ersten Instanz. Die Begründung für die Wiederaufnahme reicht hingegen nicht. Daher behält das Versäumnisurteil gegen den ausländischen Handelsvertreter Bestand.