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Sonntag, den 30. Okt. 2011

Kontakte nach Amerika: Gerichtsbarkeit  

.   Darf das amerikanische Gericht die Gerichtsbarkeit über einen Handelsvertreter im Ausland ausüben? Die personal Jurisdiction hängt vom Long Arm Statute und den Mindestkontakten ab, die die Bundesverfassung der USA vorgibt und im US-Prozess geprüft werden.

In Marcus Food Co. v. DiPanfilo, Az. 10-3285, untersuchte das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA diese Kontakte für eine Zuständigkeit des Gerichts in Kansas, dem die Klage des dortigen Herstellers vorlag:
1) Vertragsverhandlungen des kanadischen Handelsvertreters im Jahre 1999 mit Besuch in Colorado und telefonischer Beteiligung eines Vertreters der US-Firma aus dem Hauptsitz in Kansas.
2) Tätigkeit des Handelsvertreters in Toronto.
3) Mindestens monatliche telefonische Bestellungen in Kansas.
4) Telefonate mit Kansas zur Besprechung des Geschäftsbetriebs.
5) Verkaufsberichte auf der Herstellerwebseite und nicht über Kansas geführte Korrespondenz, die am Hauptsitz in Kansas verfolgt wurden.
6) Zwei Geschäftsbesuche in Kansas.
7) Kostenerstattungen aus Kansas.
Als die Geschäftsleitung in Kansas den mündlich geschlossenen Vertrag nach zehn Jahren kündigte und die aufgelaufenen Forderungen in Kansas einklagte, reagierte der Kanadier erst, als schon ein Versäumnisurteil ergangen war, weil er monatelang keinen passenden Anwalt ohne Interessenskonflikt fand.

Am 27. Oktober 2011 stellte das Revisionsgericht mit einer ausführlichen Begründung fest, dass die Zuständigkeit nach dem Long Arm Statute von Kansas besteht und diese Subsumtion auch mit der Bundesverfassung vereinbar ist.

Die Urteilsbegründung des Revisionsgericht ist lehrreich, sowohl in seiner Erörterung der Zuständigkeitsregelungen als auch in der Beurteilung des Antrages auf Wiedereinsetzung.

Die konkreten Beziehungen nach Kansas reichen, entscheidet das Gericht, wie schon das Gericht der ersten Instanz. Die Begründung für die Wiederaufnahme reicht hingegen nicht. Daher behält das Versäumnisurteil gegen den ausländischen Handelsvertreter Bestand.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.