Nach der Widerklage übermittelte Nike nämlich der Beklagten einen unwideruflichen Klageverzicht als Covenant not to sue. Daraufhin stellte sich dem Gericht die Frage, ob es noch einen aktiven Streit vor sich hatte oder ihm seine Gerichtsbarkeit entzogen war.
Am 10. November 2011 bescheinigte ihm das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City in einer 18-seitigen Begründung die Richtigkeit seiner Feststellung, der Klageverzicht habe die Streitfrage so vollständig erledigt, dass es mangels Case or Controversy nach Art. III der amerikanischen Bundesverfassung keine Gerichtsbarkeit mehr ausüben durfte.