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Freitag, den 25. Nov. 2011

Kündigung als Racheakt?  

ML - Washington.   Wollte der Arbeitgeber sich mit der Kündigung an der Arbeitnehmerin rächen, weil sie so lange wegen Krankheit fehlte, oder stand ihm ein echter Kündigungsgrund zu?

Diese Frage beschäftigte das Bundesberufungsgericht für den sechsten Bezirk der USA in Cincinnati am 23. November 2011 im Fall Coffman v. Ford Motor Company, Az. 10-3842. Die Klägerin fehlte häufig krankheitsbedingt, legte aber die vom Arbeitgeber geforderten Atteste nicht immer vor. Diese Fehltage wurden als unentschuldigte Fehlzeit vermerkt, wie es in einer mit der Gewerkschaft getroffenen Vereinbarung vorgesehen ist. Die Anerkennung als Krankheitstage wurden der Klägerin mangels Attests verwehrt. Nachdem die Klägerin weiter fehlte, kündigte ihr der Arbeitgeber.

Die Klägerin klagte im Bundesgericht wegen rechtswidriger und willkürlicher Kündigung. Die Fehltage seien als Sick-Leave anzuerkennen. Um dies zu vermeiden, sei ihr gekündigt worden. Gegen die Abweisung ging sie in die Revision, doch erfolglos entschied der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit. Die Willkürlichkeit blieb unbewiesen. Die Anerkennung der Fehltage als Sick-Leave wurde durch das eigene Verhalten verwirkt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.