Wie im Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, des amerikanischen Prozesses üblich erhalten beide Parteien Einsicht in die Beweise sowie Akten und Unterlagen der Gegenseite. Die Beklagten verlangten die Offenlegung der Facebook-Konten der Klägerinnen, weil die Einsichtnahme bei Facebook beweiserhebliche Einträge über den rechtlich relevanten Gesundsheitszustand erlauben würde. Dabei geht es zunächst um die Relevanz, nicht die Beweisverwertbarkeit.
Beide Klägerinnen lehnten die Preisgabe der Zugangsdaten ab. Die Revisionsgerichte entschieden, dass die Daten bei Facebook nicht anders zu behandeln sind als EMail und elektronisch gespeicherte Dokumente, die als ESI unter die Vorlagepflicht fallen. Der Zugang ist zu gewähren, in New York jedoch beschränkter als in Pennsylvania. Das Employer Handbook Blog stellt diese Beschlüsse aus NY und PA auch im Verhältnis zum Arbeitsrecht dar.