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Freitag, den 23. Dez. 2011

Schaden bleibt beim Aktionär  

.   Der Aktionär verkaufte seine Bankaktien nicht, weil die Bank ihre Lage positiv darstellte. Ihr Wert sank in der Krise von $57 auf $1. Der Aktionär verklagte deshalb den Aufsichtsrat und Vorstand wegen Falschdarstellung und Betrug. Er verliert, weil er nicht zugunsten der Gesellschaft klagt, sondern seines eigenen Beutels.

Als derivative Action könnte seine Klage die Schlüssigkeitsprüfung überleben, aber nicht, wenn der geforderte Schadensersatz bei ihm landen soll, erklärt die Revisionsbegrüdung des Bundesberufungsgerichts des vierten US-Bezirks in Richmond, Virginia, im Fall Rivers, Jr. v. Wachovia Corporation, Az. 10-2222.

Die Klage zugunsten eines Aktionärs nutzt nur ihm und schadet damit der Gesellschaftergemeinschaft. Um diesen Schaden zu vermeiden, gibt es die derivative Action. Der Ersatz des der Gesellschaft zugefügten Schadens steht nur ihr zu, und die rechtlichen Verrenkungen des Aktionärs - gleich wie interessant sie im Urteil vom 22. Dezember 2011 zu lesen sind - bringen ihm nichts.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.