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Dienstag, den 07. Febr. 2012

Stuxnet-Klage abgewiesen

 
Beweise erst nach Zahlung angeboten
.   Die Rechtswidrigkeit des Stuxnet-Virus in Staatshand wollte der Kläger feststellen und sich eine Million Dollar Schadensersatz, Windows Vista und einen Fernseher zusprechen lassen. Den Beweis bot er für den Fall einer Schadensersatzzahlung von $60.000 für die Gefahr des nuklearen Winters, dem ihn der Staat aussetze, an.

Das Bundesgericht wies die Klage ab. Auch das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA erkannte im Vorbringen des Insassen einer Strafanstalt im Fall Credico v. CEO Idaho National Laboratory keinen justiziablen Vortrag und bestätigte die Abweisung nach 28 USC §1915(e)(2)(B).

Eine Klageänderung zuzulassen war dem Untergericht ebenfalls nicht geboten. Sie wäre fruchtlos, entscheidet der United States Court of Appeals for the Third Circuit in Philadelphia am 6. Februar 2012. Die Klage war gegen mehrere Parteien gerichtet, auch CEO Siemens (Nuclear Power Systems and Software).



Urheberverletzung: Caught Up

 
Die Warte des durchschnittlichen Beobachters
.   Bei der Beurteilung eines behaupteten Ur­heber­rechtsver­stoßes durch ein später geschaffenes Musikwerk darf das Gericht auf den durch­schnittlichen Beobachter abstellen. Aus dieser Warte stellte das Gericht eine Über­einstimmung in den beiden Worten caught up bei den strittigen Musikwerken fest. Diese Über­einstimmung allein reicht für eine rechts­widrige Kopie des Originals nicht aus.

Im Fall Wadena Pyatt and Bang Hitz Publishing v. Usher Raymond, IV, aka Usher, erklärt am 6. Februar 2012 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks mit Sitz in New York die Voraussetzungen für eine Klage wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung und die erforderliche Beweiswürdigung samt Beweisangebot.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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