• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 01. März 2012

Hinweis bindet Gericht  

Staatsimmunität auch für nichterscheinenden Staat
.   Der Foreign Sovereign Immunities Act beraubt die US-Gerichte ihrer sachlichen Zustän­digkeit, subject-matter Jurisdiction, bei Vorliegen bestimmter Voraus­setzungen. Beispiels­weise darf die beklagte Handlung nicht hoheit­licher Natur sein. Was geschieht, wenn der beklagte Staat nicht vor Gericht erscheint?

Der Präsident von Sri Lanka wurde vor dem Bundesgericht der Hauptstadt Washington, DC, wegen Menschen­rechtsverlet­zungen verklagt und verteidigte sich nicht. Das ameri­kanische Außenmi­nisterium wurde an seiner Stelle mit einer Suggestion of Immunity vorstellig.

In seiner Urteils­begründung vom 29. Februar 2012 setzt sich das Gericht im Fall Kasippillai Manoharan v. Percy Mahendra Rajapaksa mit dem Hinweis auseinander. Es stellt fest, dass die Suggestion das Gericht bindet, die Staatsimmu­nität zu beachten ist und die Gerichts­barkeit daher nicht auszuüben ist. Außerdem erörtert es die Frage der Behandlung ausländischer Menschen­rechtsver­letzungen vor US-Gerichten, die es ablehnt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.