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Donnerstag, den 15. März 2012

Spekulationen vor den Richter  

FSp - Washington.   Der so unberechenbare Weg über die Geschworenen samt deren Verdict im Zivilprozess kann vermieden werden, wenn der Richter ein Summary Judgment erlassen darf. Voraussetzung hierfür ist die Unstrittigkeit aller materiellen Tatsachen. Vor dem US-Bundesberufungsgericht für den siebten Bezirk wendet sich in Good v. University of Chicago Medical Center die Klägerin allerdings gegen dessen ihre Klage abweisenden Erlass durch die erste Instanz.

Die Arbeitnehmerin, deren Leistungsbeurteilung, Performance Checks, in der Radiologie unterdurchschnittlich waren, durchlief erfolglos den Performance Improvement Plan des Arbeitgebers. Ihr wurde gekündigt. Dagegen klagt sie, weil drei Kollegen anderer Rassezugehörigkeit bei gleichem Sachverhalt lediglich eine Herabstufung ihrer Arbeitsstelle widerfuhren. Dies verstoße gegen Titel VII des Civil Rights Act 1964, 42 USC §2000e ff und 42 USC §1981.

Um vor die Jury zu gelangen, muss im US-Prozess zunächst via direkter oder indirekter method of proof die Diskriminierung dargelegt werden. Erstere bedarf der Darlegung eines überzeugenden Gesamtbildes, convincing Mosaic, zweitere den Beweis des ersten Anscheins, prima facie, dass eine Ungleichbehandlung im Raume steht, die das Gericht als fishy Circumstances umschreibt. Durch die zweite Methode kehrt sich die Darlegungslast um. Der Klägerin gelang allerdings nicht mehr als bloße Spekulationen zu schüren. Spekulieren darf der Richter aber auch alleine, enschied das Gericht am 12. März 2012.

Mehr als bloße Spekulationen ergaben sich im Fall Keiper v. Intier Automotive Inc. Hier hob das Bundesberufungsgericht für den sechsten Bezirk am 14. März 2012 das erstinstanzliche Summary Judgment auf. Die Ursächlichkeit des Sachmangels war nicht eindeutig, Beweise mussten gewürdigt und unter die vertraglichen Gewährleistungsregeln subsumiert werden. Dafür ist sind die Geschworenen zuständig, also geht der Prozess in die nächste Phase.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.