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Freitag, den 23. März 2012

Kauf bricht nicht Franchising  

FSp - Washington.  Blitzschnell wird der DC-Gesetzgeber tätig, nachdem durch die Entscheidung des Öllieferanten Exxon aus dem Jahr 2008, seine US-Tankstellen zu verkaufen, die Befürchtung aufkommt, dass lokale Exxon-Franchisenehmer durch erhöhten Zins und Ölpreis aus dem Wettbewerb verdrängt werden.

Auf die Gesetzesvorlage vom 22. Januar 2009, im DC-Stadtrat, City Council, verabschiedet am 2. April 2009, ausgefertigt am 20. Mai 2009, wird dem Franchisenehmer ein gesetzliches Vorkaufsrecht im Falle der Veräußerung eingeräumt. Das Gesetz tritt nach seinem Wortlaut am 18. Juli 2009 in Kraft. Bereits Mitte Juni 2009 wurde die streitgegenständliche Tankstelle verkauft - ohne Vorkaufsangebot an die jetzige Klägerin.

Rechtmäßiger Weise, bestätigt das Bundesberufungsgericht für den District of Columbia in Metroil Inc. v. ExxonMobil Oil Corp. am 20. März 2012. Das Gesetz trat erst am 18. Juli 2009 in Kraft. Auch in den U.S.A. existiert ein echtes verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot, Presumption against Retroactivity. Neue Rechtsfolgen an vergangene Tatsachen zu knüpfen sei nur durch einen rechtfertigenden, hier nicht ausreichend dargelegten, gesetzgeberischen Willen möglich. Das Gesetzgebungsverfahren alleine reiche nicht.

Auch der Federal Petroleum Marketing Practices Act des Bundes, 15 USC §2801, wonach nach dem Verkauf einer Tankstelle an einen Dritten die Franchise-Beziehung - nicht hingegen der Vertrag - nur ausnahmsweise geändert werden darf, wurde nicht umgangen. Die Kernelemente des Franchising, Marken- und Benzingebrauch sowie der Tankstellenbetrieb, blieben bestehen. Zuletzt wurde auch ein Verstoß gegen DC Code §28:2-210(2), wonach zu Lasten Dritter keine Verträge geschlossen werden dürfen, in einer lesenwerten Entscheidung verneint.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.