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Mittwoch, den 28. März 2012

Die Macht des Passwesens  

FSp - Washington.   Die Angabe seines Geburtsortes Jerusalem, Israel oder Israel in amtlichen Dokumenten versuchte der amerikanische Staatsbürger in Zivotofsky v. Clinton zu erreichen. §214(d) des Foreign Relations Authorization Act verleiht ihm die gesetzliche Grundlage. Doch das US-Außenministerium, State Department, in Washington, DC verweigert die Eintragung: §214(d), ein Akt der Legislative, treffe eine außenpolitische Entscheidung über die Anerkennung der Souveränität anderer Staaten, hier der Hoheitsgewalt von Israel über Jerusalem. Auch definiere er so die Haltung der USA in internationalen Beziehungen. Dies falle jedoch verfassungsrechtlich in die alleinige Kompetenz des Präsidenten, also der Exekutive.

Die Vorinstanzen weisen den Anspruch ab. Die Political Question Doctrine verwehre Gerichten die Überprüfung außenpolitischer Entscheidungen, nonjusticiable political Questions, die zur Wahrung der Gewaltenteilung im Machtgefüge der Verfassung unantastbar bleiben. Die vorliegende Entscheidung sei mehr als die bloße Regulierung des Passwesens zur Identifikation, wofür seit 1856 der Kongress zuständig sei.

Die vorgelegte Frage ist aber keine politische, sondern vielmehr eine gerichtlich überprüfbare Verfassungsauslegung, entschied am 26. März 2012 die Mehrheit der Richter am US-Supreme Court in der amerikanischen Hauptstadt.

Der Oberste Bundesgerichtshof der USA verwies den Fall an das Ausgangsgericht zurück, das nun nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte den §214(d) samt der Kompetenz hierzu in das Spannungsverhältnis fügen muss. Es stellt klar: Ours is a court of final review and not first view […] We do not decide in the first instance issues not decided below.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.