Die Beziehung zu einer Korrespondenzbank in den USA ist kein Indiz für US-Kontakte im Sinne der Rechtsstaatlichkeitsbestimmungen zur Zuständigkeit, sondern gerade eine Bestätigung des Umstandes, dass die Bank zu wenig US-Kontakte besitzt, um selber in den USA geschäftlich aufzutreten. Werbung, die die USA erreicht, reicht für eine Zuständigkeitsfeststellung ebenso wenig wie der Umstand, dass 1,7% der Bankeinlagen Amerikanern gehören.
Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago erörterte am 22. August 2012 die Grundlagen des amerikanischen Zuständigkeitsrechts insbesondere auf Verfassungsebene ausgiebig, nachdem es seine Zuständigkeit aufgrund der auf Nationalbanken anwendbaren Immunitätsgrundsätze des Foreign Sovereign Immunities Act prüfte. Es wies die Klage ab.