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Freitag, den 24. Aug. 2012

Bank im Ausland: Kein US-Prozess  

.   Das Revisionsurteil in Holocaust Victims of Bank Theft v. OTP Bank bestätigt, dass auch eine Bank nicht in einen US-Prozess ohne minimale Kontakte hineingezogen werden darf. Dass ein weltweit aktiver Konzern gewisse Kontakte mit den USA unterhält, ist normal, doch müssen sie Mindest­anforderungen entsprechen.

Die Beziehung zu einer Korrespondenz­bank in den USA ist kein Indiz für US-Kontakte im Sinne der Rechtsstaat­lichkeits­bestimmungen zur Zustän­digkeit, sondern gerade eine Bestätigung des Umstandes, dass die Bank zu wenig US-Kontakte besitzt, um selber in den USA geschäftlich aufzutreten. Werbung, die die USA erreicht, reicht für eine Zuständig­keitsfest­stellung ebenso wenig wie der Umstand, dass 1,7% der Bankeinlagen Amerikanern gehören.

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago erörterte am 22. August 2012 die Grundlagen des amerikanischen Zuständig­keitsrechts insbesondere auf Verfassungs­ebene ausgiebig, nachdem es seine Zustän­digkeit aufgrund der auf National­banken anwendbaren Immunitäts­grundsätze des Foreign Sovereign Immunities Act prüfte. Es wies die Klage ab.
Disclaimer: Partner des Verfassers vertraten die Beklagte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.