Fremder Staat im US-Gericht
CK • Washington. Zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs gegen Bulgarien rief die Klägerin das Bundesgericht in New York City an und verlor. Es prüfte nämlich die Schiedsklausel und stellte fest, dass sie zwar nicht von einer Vollstreckbarerklärung spricht, jedoch die Vollstreckung nur vor Gerichten in Bulgarien gestattet.
In der Revision verlor die Klägerin erneut. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit gestattete die Prüfung der Klausel im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach der New Yorker Übereinkunft von 1958.
Wenn schon die Vollstreckung nur in Bulgarien vereinbart war, muss das erst recht für die Bestätigung des Schiedsspruchs gelten, bestimmte das Gericht am 24. August 2012 im Fall Zeevi Holdings Ltd. v. Republic of Bulgaria.
In der Revision verlor die Klägerin erneut. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit gestattete die Prüfung der Klausel im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach der New Yorker Übereinkunft von 1958.
Wenn schon die Vollstreckung nur in Bulgarien vereinbart war, muss das erst recht für die Bestätigung des Schiedsspruchs gelten, bestimmte das Gericht am 24. August 2012 im Fall Zeevi Holdings Ltd. v. Republic of Bulgaria.