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Sonntag, den 26. Aug. 2012

Fremder Staat im US-Gericht  

.   Zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs gegen Bulgarien rief die Klägerin das Bundesgericht in New York City an und verlor. Es prüfte nämlich die Schiedsklausel und stellte fest, dass sie zwar nicht von einer Vollstreckbarerklärung spricht, jedoch die Vollstreckung nur vor Gerichten in Bulgarien gestattet.

In der Revision verlor die Klägerin erneut. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit gestattete die Prüfung der Klausel im Rahmen des Anerkennungs­verfahrens nach der New Yorker Übereinkunft von 1958.

Wenn schon die Vollstreckung nur in Bulgarien vereinbart war, muss das erst recht für die Bestätigung des Schiedsspruchs gelten, bestimmte das Gericht am 24. August 2012 im Fall Zeevi Holdings Ltd. v. Republic of Bulgaria.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.