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Dienstag, den 06. Nov. 2012

Abgenötigter Vertrag wirksam  

.   Alle Ansprüche gegen seinen Geschäftsfreund gab der Anwalt mit schriftlichem Vertrag auf, um eine neue Geschäftsbeziehung mit ihm einzugehen. Später klagte er, weil er nicht an den Verlust seiner vorher erworbenen Honoraransprüche aus anwaltlicher Tätigkeit glauben wollte. Den Vertrag bezeichnet er als unter Nötigung, Duress, vereinbart.

Das Gericht prüft auch seinen Honorarvertrag, der Expertenwissen reklamierte, mit der EMailantwort That's fine. angenommen worden sein sollte und zwei Vergütungen vorsah: Ein Stundensatz galt für den Geschäftsfreund, ein viel höherer für den Fall des Obsiegens, den er der Firma Oracle abknöpfen wollte.

Im Fall Weitzman v. Druglogic, Inc. nimmt dem Anwalt das Bundesgericht in Maryland nicht ab, dass er als Rechtsexperte den Verzicht auf alle alten Ansprüche nicht begriffen habe. Die Behauptung, seine Unterschrift unter den Vertrag sei durch Nichtzahlung eines Vorschusses rechtswidrig erzwungen worden, kauft es ihm auch nicht ab.

Ebenso wenig helfen dem Anwalt Hinweise auf eine manische Depression und seine Bedüftigkeit, die der Geschäftsfreund ausgenutzt haben soll. Dem Leser hilft hingegen die ausführliche, tragikomische Sachverhaltsdarstellung vom 25. Oktober 2012 sowie die sorgfältige und lehrreiche richterliche Würdigung der Merkmale einer Vertragsanfechtung und der Anforderungen an einen Mandatsvertrag.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.