Das Gericht legte seiner Feststellung die Präzedenzfälle des landesweit für Patent- und bestimmte andere Streitigkeiten zuständigen Bundesberufungsgerichts des Bundesbezirks in Washington, DC, zugrunde. Der Fall betrifft die Klage eines amerikanischen Bootsherstellers gegen einen Konkurrenten aus Taiwan, der außerhalb des Gerichtsstaats sein Produkt ausgestellt hatte und im Gerichtsstaat lediglich seine Anmeldung für die Ausstellung vorgenommen hatte, jedoch ohne persönliche Anwesenheit.
Als die ausländische Beklagte im Gerichtsstaat lediglich eine Fristverlängerung für die Klagerwiderung beantragte, dann jedoch dem Prozess fernblieb, beantragte die Klägerin ein Versäumnisurteil. Dieses erließ das Gericht mangels von Amts wegen ermittelter personal Jurisdiction mit obiger Begründung nicht. Anfechtbar wäre das Urteil wegen dieses Mangels auch nach seiner Verkündung. Daher ist sein Erlass sinnlos und der Antrag abzuweisen.