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Samstag, den 15. Dez. 2012

Versäumnis der ausländischen Firma  

Amerikanisches Gericht prüft erst eigene Zuständigkeit
.   Sinnlose, anfechtbare Versäumnisurteile sollten nicht erlassen werden, und ein Gericht sollte sich nicht allein auf Behauptungen des Klägers über die örtliche Zuständigkeit verlassen, bestimmte das Bundesgericht für das westliche Virginia im Fall Freedom Hawk Kayak, LLC v. Ya Tai Electric Appliances Co., Ltd. am 14. Dezember 2012.

Das Gericht legte seiner Feststellung die Präzedenzfälle des landesweit für Patent- und bestimmte andere Streitigkeiten zuständigen Bundesberufungsgerichts des Bundesbezirks in Washington, DC, zugrunde. Der Fall betrifft die Klage eines amerikanischen Bootsherstellers gegen einen Konkurrenten aus Taiwan, der außerhalb des Gerichtsstaats sein Produkt ausgestellt hatte und im Gerichtsstaat lediglich seine Anmeldung für die Ausstellung vorgenommen hatte, jedoch ohne persönliche Anwesenheit.

Als die ausländische Beklagte im Gerichtsstaat lediglich eine Fristverlängerung für die Klagerwiderung beantragte, dann jedoch dem Prozess fernblieb, beantragte die Klägerin ein Versäumnisurteil. Dieses erließ das Gericht mangels von Amts wegen ermittelter personal Jurisdiction mit obiger Begründung nicht. Anfechtbar wäre das Urteil wegen dieses Mangels auch nach seiner Verkündung. Daher ist sein Erlass sinnlos und der Antrag abzuweisen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.