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Samstag, den 09. Febr. 2013

Amerikanisches Recht gibt es zwar ...  

.   … aber nicht als einheitliches Recht. Wer einen Vertrag formuliert oder auslegt, muss sich genauso an der Vielfalt der Rechtsordnungen orientieren wie der Autofahrer: In jedem Staat gilt anderes Recht.

Und nicht nur in jedem Staat, sondern auch den weiteren Rechtskreisen von Puerto Rico im Atlantik bis zum Marianas-Archipel im Pazifik. Nicht zu vergessen den Bezirk der Hauptstadt Washington, den District of Columbia. Bundesrecht gibt es seit der Unabhängigkeit zusätzlich.

Das Bundesrecht setzt in den USA jedoch nicht das Vertragsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht oder Prozessrecht der Staaten außer Kraft. Zudem gibt es - auch im Ausland bekannte - Mustergesetze wie den Uniform Commercial Code oder Uniform Trade Secrets Act, doch auch sie werden kein Gesetz, bis Staaten sie annehmen, oft mit kleinen oder großen Unterschieden.

Wie die Richter in Chicago am 7. Februar 2013 so deutlich erklärten, sollte man sich also nicht auf amerikanisches Recht berufen, sondern klar und deutlich eine Rechtswahl treffen, vgl. Amerikanisches Recht gibt es nicht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.