×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 13. Febr. 2013

Schmerzensgeld für Ekel?

 
Produkthaftung erfasst Spucke auf Burger
.   Durch fast alle Instanzen ging die Klage auf Schmerzensgeld wegen des Burgers, auf dem Spucke serviert war. Der Kunde aß ihn nicht. Ein Gesundheitsschaden folgte nicht, und deshalb verlor er den Prozess im Bundesgericht.

In San Francisco wollte sich das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA nicht auf eine eigene Beurteilung des anwendbaren Produkthaftungsgesetzes des Staates Washington festlegen und befragte den dortigen Obersten Gerichtshof.

Nachdem dieser antwortete, dass das Gesetz ein Schmerzensgeld auch beim unverzehrten Produkt erlaube, gestattete der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit am 12. Februar 2013 in Fall Bylsma v. Burger King Corp. dem Kläger, seine Klage zu revidieren und erneut einen gesetzlichen Anspruch auf Geld für Ekel zu belegen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER