Ohne Zustellung in US-Prozess verstrickt
CK • Washington. Die Klägerin im Fall Subway International B.V. v. Bletas nahm an gerichtlich angeordneten Vergleichsverhandlungen teil, obwohl ihr keine Klage zugestellt worden war. In der Revision in New York City rügte sie, dass das Gericht sie seiner Gerichtsbarkeit trotz des mangelnden Service of Process unterwarf.
Am 22. Februar 2013 entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks wie erwartet gegen sie: Die Teilnahme am Prozess in den USA kann auch nach einer Zustellungsrüge in der Vergleichsverhandlung einen Verzicht auf diese Einwendung bedeuten, nachdem ihre Klagerwiderung diese Rüge nicht enthielt.
Am 22. Februar 2013 entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks wie erwartet gegen sie: Die Teilnahme am Prozess in den USA kann auch nach einer Zustellungsrüge in der Vergleichsverhandlung einen Verzicht auf diese Einwendung bedeuten, nachdem ihre Klagerwiderung diese Rüge nicht enthielt.