Am 22. Februar 2013 entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks wie erwartet gegen sie: Die Teilnahme am Prozess in den USA kann auch nach einer Zustellungsrüge in der Vergleichsverhandlung einen Verzicht auf diese Einwendung bedeuten, nachdem ihre Klagerwiderung diese Rüge nicht enthielt.
Am 22. Februar 2013 entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks wie erwartet gegen sie: Die Teilnahme am Prozess in den USA kann auch nach einer Zustellungsrüge in der Vergleichsverhandlung einen Verzicht auf diese Einwendung bedeuten, nachdem ihre Klagerwiderung diese Rüge nicht enthielt.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.