Markenverletzung: 3 Merkmale
CK • Washington. Karaokesammlungen kopierte ein Händler auf Festplatten. Seine Kunden denken, die in den Videos erscheinenden Marken gehörten dem Händler. Der die Marken inhabende Hersteller klagt wegen Markenverletzung. Er verliert, weil dem Gericht seine Beweise zu dünn erscheinen.
Doch das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinatti hebt am 7. März 2013 die Abweisung im Fall Slep-Tone Entertainment Corp. v. Karaoke Kandy Store, Inc. auf und weist das Untergericht an, alle Merkmale der Markenverletzung durchzuprüfen:
Doch das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinatti hebt am 7. März 2013 die Abweisung im Fall Slep-Tone Entertainment Corp. v. Karaoke Kandy Store, Inc. auf und weist das Untergericht an, alle Merkmale der Markenverletzung durchzuprüfen:
1. Die Marke: Seine Eintragungen hatte der Hersteller belegt.
2. Rechtswidrige Handlungen: Die eidliche Erklärung, Affidavit, eines Mitarbeiters, dass der Händler ihn anwies, die Videos auf Festplatten zum Verkauf zu kopieren und dabei möglichst die Marken zu entfernen, reicht als Beweis für die Fortsetzung des Prozesses aus, auch wenn das Untergericht vom Affidavit nicht überzeugt war. Die Beweiswürdigung bleibt immer den Geschworenen vorbehalten.
3. Die Verwechslungsgefahr: Aus Verbrauchersicht zu prüfen.