Klagen via Telex, Facebook, Twitter
CK • Washington. Wer Deutschland oder deutsche Unternehmen im
US-Prozess verteidigt, kennt das Problem. Die Klage wird nicht immer sauber nach dem
Haager Zustellungsübereinkommen zugestellt. Über den Zaun geworfen, per Telex knatternd versandt oder per Seepost übermittelt - irgendwie wird die Zustellung schon gelten, hofft der amerikanische Kläger, vgl.
Horlick/Kochinke, Auslandszustellungen nach US-amerikanischem Bundesrecht, RIW 1982, 162. Die Übereinkunft macht es zu teuer und kompliziert, und nicht jeder Klägeranwalt kennt sie.
Telex: Einladung an BCR-Alumni
zur FB-Gruppe WahlstationUSA
Der Oberste Bundesgerichtshof in Washington sieht die Übereinkunft schon lange als optional an. Wenn die Zustellung dem anwendbaren Prozessrecht des Bundes oder der Staaten entspricht, reicht sie aus, bestimmte der
Supreme Court in der Hauptstadt Washington, DC.
Dass ein weiteres Untergericht nun die Zustellung per Facebook, Twitter oder EMail für richtig hält, verwundert daher nicht. Wie das
Telex einen fortschrittlichen, beweiskräftigen Weg bot, den Gerichte akzeptierten, darf das Präzedenzfallrecht auch Facebook als zulässigem Zusteller werten.
Die neue Entscheidung wird detaillierter in
Judge Engelmayer Permits Service Via Social Media dargestellt. Im Fall
FTC v. PCCare247 Inc. hatten die Beklagten ihr verbraucherunfreundliches Gebaren in
Social Media getrieben.