×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 17. März 2013

Zustellung ins Ausland nach Belieben

 
Klagen via Telex, Facebook, Twitter
.   Wer Deutschland oder deutsche Unternehmen im US-Prozess verteidigt, kennt das Problem. Die Klage wird nicht immer sauber nach dem Haager Zustellungsübereinkommen zugestellt. Über den Zaun geworfen, per Telex knatternd versandt oder per Seepost übermittelt - irgendwie wird die Zustellung schon gelten, hofft der amerikanische Kläger, vgl. Horlick/Kochinke, Auslandszustellungen nach US-amerikanischem Bundesrecht, RIW 1982, 162. Die Übereinkunft macht es zu teuer und kompliziert, und nicht jeder Klägeranwalt kennt sie.

Telex Einladung an BCR-Alumni zur FB-Gruppe WahlstationUSA
Telex: Einladung an BCR-Alumni
zur FB-Gruppe WahlstationUSA
Der Oberste Bundesgerichtshof in Washington sieht die Übereinkunft schon lange als optional an. Wenn die Zustellung dem anwendbaren Prozessrecht des Bundes oder der Staaten entspricht, reicht sie aus, bestimmte der Supreme Court in der Hauptstadt Washington, DC.

Dass ein weiteres Untergericht nun die Zustellung per Facebook, Twitter oder EMail für richtig hält, verwundert daher nicht. Wie das Telex einen fortschrittlichen, beweiskräftigen Weg bot, den Gerichte akzeptierten, darf das Präzedenzfallrecht auch Facebook als zulässigem Zusteller werten.

Die neue Entscheidung wird detaillierter in Judge Engelmayer Permits Service Via Social Media dargestellt. Im Fall FTC v. PCCare247 Inc. hatten die Beklagten ihr verbraucher­unfreundliches Gebaren in Social Media getrieben.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER