Kanzlei haftet unbekannten Dritten
CK • Washington. Ein Mandatsvertrag verpflichtete eine Kanzlei zur Beratung bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen, Bonds, durch Fonds. Die Kanzlei erfuhr im Mandat von gesetzlich verbotenen Interessenskonflikten, die sie jedoch nicht in die im Rahmen der Beratung erstellte Offenlegung für Fondsinvestoren aufnahm.
Beim Erwerb der Bonds wussten die Anleger nicht von der Tätigkeit der Kanzlei, doch verklagten sie sie neben anderen nach Fondsverlusten bei der Rückabwicklung der Bonds auf Schadensersatz für Falschinformationen, negligent Misrepresentation.
Im Fall Wells Fargo Advantage v. Helicon Associates, Inc. entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks, dass bei der Unterdrückung eines Interessenskonflikts eine Kanzleihaftung zugunsten Dritter folgen kann. Es wies daher am 3. April 2013 den Rechtsstreit zur weiteren Beweissammlung und Beurteilung an das Untergericht mit einer lesenswerten 14-seitigen Begründung zurück.
Beim Erwerb der Bonds wussten die Anleger nicht von der Tätigkeit der Kanzlei, doch verklagten sie sie neben anderen nach Fondsverlusten bei der Rückabwicklung der Bonds auf Schadensersatz für Falschinformationen, negligent Misrepresentation.
Im Fall Wells Fargo Advantage v. Helicon Associates, Inc. entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks, dass bei der Unterdrückung eines Interessenskonflikts eine Kanzleihaftung zugunsten Dritter folgen kann. Es wies daher am 3. April 2013 den Rechtsstreit zur weiteren Beweissammlung und Beurteilung an das Untergericht mit einer lesenswerten 14-seitigen Begründung zurück.