Ein solcher Bonus würde die ersten Kläger nicht nur überproportional für ihre Mitwirkung vergüten, sondern sie motivieren, den Vergleich im Eigen- statt im Gruppeninteresse gutzuheißen, entschied das Gericht am 22. April 2013.
Zudem wecke der übermotivierte Sammelklägeranwalt erhebliche Bedenken, weil er eigennützig auf die Kläger Druck ausübte, damit sie den ungerechten Vergleich annähmen. Ein Richter befürwortete deshalb auch, ihm seinen Honoraranspruch abzusprechen.