In der ersten Instanz war das erkennende Gericht nicht auf den erhobenen Vorwurf kartellrechtlicher Verstöße gegen den Sherman Act in Form von Preisabsprachen und des Missbrauchs von Monopolstellungen eingegangen.
Statt dessen stützte das Gericht seine Entscheidung auf die fehlende beweisrechtliche Begründung, für deren Vorbringen es zuvor eine zweite Fristverlängerung zur Korrektur der Klage abgelehnt hatte. Gemäß der Zivilprozessordnung des Bundes sei es Sache der Kläger gewesen, den Sachverständigenbeweis rechtzeitig und schriftlich zu erbringen. In seinem Urteil vom 19. Juli 2013 erklärte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond die Ablehnung der weiteren Fristverlängerung für ermessenfehlerfrei und wies die Beschwerde der Kläger zurück.